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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 23/10 (BFH) |
| §§: | GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3, GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 3, GG Art. 3 Abs. 1, BewG § 138, BewG § 146 |
| Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Verfassungsmäßigkeit, Gesonderte Feststellung, Grundstück, Gleichheit |
| Rechtsfrage: | Ist die durch § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der gesondert festgestellten Grundstückswerte nach §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig? - Hält § 11 Abs. 1 GrEStG einer am Gleichheitssatz orientierten verfassungsrechtlichen Prüfung stand? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 15.07.2009 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 683/06 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 27 94 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 26.11.2015 |
| Erledigungs-Az: | II R 23/10 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an BVerfG durch BFH-Beschluss vom 2.3.2011 - II R 23/10 und Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG -- Erledigung der Hauptsache |