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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 32/20 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 32 Abs. 6, EStG § 32 a, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, AO § 233 a, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1 |
Schlagwörter | Erstattungszinsen, Einkünfteerzielungsabsicht, Privatnutzung, Verfassung, Tarif, Alleinerziehende, Kinderfreibetrag |
Rechtsfrage: | Setzt die Besteuerung vom Finanzamt gezahlter Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen voraus? Mindern vom Arbeitnehmer anlässlich der Privatnutzung seines Dienstwagens selbst getragene Mautgebühren, Fähr- und Parkkosten sowie AfA für einen selbst angeschafften Fahrradträger den nach der 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung? Sind die Höhe der Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 2017 sowie die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif verfassungsgemäß? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.06.2024 |
Erledigungs-Az: | VIII R 32/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: VI R 47/20 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 17 53 |