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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 25/20 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 3, EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, UStDV § 46 |
Schlagwörter | Einnahmeüberschussrechnung, Umsatzsteuervorauszahlung, Fälligkeit, Abfluss, Fristverlängerung |
Rechtsfrage: | Ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, wenn sie zwar innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel geleistet wurde, aber aufgrund einer dem Unternehmer gewährten Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erst später fällig war? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.01.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1578/19 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.06.2022 |
Erledigungs-Az: | VIII R 25/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 18 06 |