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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 7/00 (BVerfG)
§§: EStG § 33 c Abs. 1 Satz 1, EStG § 33 Abs. 3
Schlagwörter Kinderbetreuungskosten, Nichtigkeit, Verfassung, zumutbare Belastung
Rechtsfrage: Ist § 33 c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EStG in der ab 1.1.1997 (JStG 1997 vom 20.12.1996 - BGBl I S. 2049) und bis 31.12.1999 (Gesetz vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2552) geltenden Fassung verfassungswidrig und daher nichtig, soweit es darin heißt: "... jedoch nur soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 übersteigen."?
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 14.09.2000
Vorinstanz/AZ: 4 K 4142/99
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 16.03.2005
Erledigungs-Az: 2 BvL 7/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 30 25