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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 45/20 (BFH) |
§§: | EStG § 33 a Abs. 1 Satz 5 |
Schlagwörter | Unterhalt, Negative Einkünfte, Verrechnung, Ausbildungsbeihilfe, BAföG-Zuschuss |
Rechtsfrage: | Können negative Einkünfte (verbleibend nach Saldierung negativer und positiver Einkünfte bzw. Bezüge) einer i.S. von § 33 a Abs. 1 EStG dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Person mit erhaltenen Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Kassen (hier: BAföG-Leistungen) verrechnet werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 13.02.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1753/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 04 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.06.2022 |
Erledigungs-Az: | VI R 45/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 17 10 |