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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 32/19 (BFH) |
§§: | EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, VO (EWG) Nr. 3037/90, EnergieStG § 37 Abs. 1, EnergieStG § 37 Abs. 2 |
Schlagwörter | Energiesteuer, Entlastung, Herstellung, Widerruf, Asphalt, Kohle, Heizstoff |
Rechtsfrage: | Ist die Herstellung von Asphaltgranulat ein nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG begünstigter Prozess? War der Widerruf der erteilten Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle als Heizstoff für die Herstellung von Asphalt nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 EnergieStG rechtmäßig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 04.09.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 434/19 VE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 17 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.11.2021 |
Erledigungs-Az: | VII R 32/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 07 46 |