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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V R 33/20 (BFH) | 
| §§: | UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 14 a Abs. 5, UStG § 13 b | 
| Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Rechnungsberichtigung, Rückwirkung, Mindestangabe, Reverse-Charge-Verfahren, Irrtum | 
| Rechtsfrage: | Ist eine rückwirkende Rechnungskorrektur wegen Fehlens einer Mindestangabe in einer Rechnung auch dann zu versagen, wenn die Beteiligten von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind und auf dieser Grundlage unter Anwendung des § 14 a Abs. 5 UStG abgerechnet haben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 17.09.2020 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 324/19 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 19 45 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 07.07.2022 | 
| Erledigungs-Az: | V R 33/20 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 18 04 | 
