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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 3/21 (BFH) |
§§: | ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 1 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Nachlassverbindlichkeit, Einkommensteuer, Gesamtrechtsnachfolge |
Rechtsfrage: | Können Einkommensteuerverbindlichkeiten für das Todesjahr des Erblassers als bereicherungsmindernde Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von den Erben in Abzug gebracht werden? Insbesondere wenn diese dadurch entstanden sind, dass die Erben als Rechtsnachfolger im Falle der Betriebsverpachtung die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in einkommensteuerrechtlich zulässiger Weise rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers erklären und dadurch ein Veräußerungsgewinn entsteht, der im Todesjahr der Einkommensteuer unterliegt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 16.09.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2701/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 10 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.05.2023 |
Erledigungs-Az: | II R 3/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 15 37 |