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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-77/01 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 4 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 19 Abs. 2
Schlagwörter Holding, Verwaltung, Sicherheit, wirtschaftliche Tätigkeit, Darlehen, EG, Finanzgeschäft, Hilfsumsatz
Rechtsfrage: 1. Ist die Gewährung von jährlich zurückzuzahlenden Darlehen durch eine Holdinggesellschaft an die Gesellschaften, an denen sie Anteile besitzt, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie), wenn die hauptsächliche Tätigkeit der Holding in der Verwaltung dieser Gesellschaften und in der Übernahme von Sicherheiten für die von diesen aufgenommenen Darlehen bis zu einer bestimmten Höhe bestehen? - 2. Ist die Durchführung von Arbeiten innerhalb eines Konsortiums, wie im vorliegenden Fall, durch ein diesem angehörendes Unternehmen, das zugleich Geschäftsführer des Konsortiums ist, insbesondere soweit sie die in dem Vertrag für das Unternehmen festgesetzte Quote übersteigen und deshalb von den übrigen dem Konsortium angehörenden Unternehmen vergütet werden, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie? - 3. Sind Finanzgeschäfte eines Unternehmens, mit denen dieses jährlich weit höhere Erträge erwirtschaftet als mit der in der Satzung als sein Hauptgeschäftszweck angegebenen Tätigkeit, Hilfsumsätze im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie)?
Vorinstanz: Tribunal Central Administrativio
Vorinstanz/Datum: 19.12.2000
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2001 Nr. C 118 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.04.2004
Erledigungs-Az: Rs C-77/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 23 42