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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-596/21 (EuGH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 3, RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Steuerhinterziehung, |
Rechtsfrage: | 1. Kann dem zweiten Erwerber eines Gegenstandes der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb versagt werden, weil er wissen musste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog, obwohl auch der erste Erwerber wusste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog? - 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Versagung bei dem zweiten Erwerber betragsmäßig auf den durch die Hinterziehung entstandenen Steuerschaden begrenzt? - 3. Falls Frage 2 bejaht wird: Berechnet sich der Steuerschaden - a. durch Vergleich der in der Leistungskette gesetzlich geschuldeten mit der tatsächlich festgesetzten Steuer, - b. durch Vergleich der in der Leistungskette gesetzlich geschuldeten mit der tatsächlich bezahlten Steuer oder - c. auf welche andere Weise? |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 21.09.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 345/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 17 95 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 24.11.2022 |
Erledigungs-Az: | Rs C-596/21 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 20 98 |