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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 9/10 (BFH) |
§§: | AO § 122 Abs. 2 a, AO § 87 a, AO § 366 |
Schlagwörter | Bekanntgabe, Einspruchsentscheidung, Telefax, Elektronische Übermittlung, elektronische Signatur |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch Computerfax (sog. Ferrari-Fax-Verfahren) um einen elektronisch erlassenen Verwaltungsakt, der zum Erreichen der Schriftform gemäß § 366 AO einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 05.11.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 3931/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 10 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.03.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 9/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 20 98 |