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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-164/24 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 213 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 273
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit, Verzugszinsen
Rechtsfrage: Verstoßen Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Art. 176 Nr. 3 des Mehrwertsteuergesetzes gegen Art. 213 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG)? - 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Hat Art. 213 Abs. 1 RL 2006/112/EG unmittelbare Wirkung? - 3. Falls die erste Frage verneint wird: Lassen Art. 213 Abs. 1 und Art. 273 RL 2006/112/EG sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit den Ausschluss vom Mehrwertsteuersystem bei formellen Rechtsverstößen zu, ohne dass der Zeitpunkt des Verstoßes, die Art des Verstoßes, das weitere Verhalten der Person und das Vorliegen anderer subjektiver Umstände wie einer handelsrechtlichen Streitigkeit für die nicht rechtzeitige Zahlung der geschuldeten Steuer berücksichtigt werden? - 4. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Lassen Art. 213 Abs. 1 und Art. 273 der RL 2006/112/EG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Ausschluss vom Mehrwertsteuersystem gleichzeitig mit der Erhebung von Verzugszinsen wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der erklärten Steuer zu, ohne dass die für Einnahmen zuständige Stelle verpflichtet ist, die Art und die Natur der Tätigkeit der Gesellschaft sowie ihr Verhalten als Steuerpflichtige und die Schwere jeder einzelnen der vorgeschlagenen Maßnahmen zu prüfen?
Vorinstanz: Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/3160
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.04.2025
Erledigungs-Az: Rs C-164/24
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 05 02