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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 17/21
§§: KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, KStG § 17, KStG § 8 b Abs. 1 Satz 2, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, GewStG § 2 Abs. 2
Schlagwörter Organschaft, Atypische stille Beteiligung, Gewinnabführung, Verdeckte Gewinnausschüttung
Rechtsfrage: Organschaft und atypisch stille Beteiligung: 1. Kann eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, mangels Abführung des Gesamtgewinns ertragsteuerrechtlich keine Organgesellschaft sein? - 2. Ist die Gewinnabführung einer "verunglückten Organschaft" steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 12.04.2021
Vorinstanz/AZ: 6 K 2616/17 K, G, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 09 60