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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I B 47/00 | 
| §§: | AO § 163 | 
| Schlagwörter | Erlass, Billigkeit, Verlustvortrag, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer | 
| Rechtsfrage: | Hat aus Billigkeitsgründen eine abweichende Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags zu erfolgen, wenn sich die Verluste einer GmbH wegen der Beschränkung des Verlustvortrags gemäß § 10 d EStG steuerlich nicht ausgewirkt haben? | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 11.01.2000 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 223/97 K, G | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 20.10.2000 | 
| Erledigungs-Az: | I B 47/00 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 58 29 | 
