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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 4/95 |
§§: | EStG § 10 e Abs. 6 |
Schlagwörter | Wohneigentumsförderung, Vorkosten, Renovierung |
Rechtsfrage: | Renovierungskosten für ein im August 1987 erworbenes, für acht Monate vermietetes und ab September 1988 selbstgenutztes Einfamilienhaus als abziehbare Vorkosten gem. § 10 e Abs.6 EStG (unmittelbarer Zusammenhang mit Anschaffung)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 21.09.1994 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 204/91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.04.1998 |
Erledigungs-Az: | X R 4/95 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 16 13 |