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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 66/03 |
§§: | EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 19 Abs. 1, EStG § 38 a Abs. 1 Satz 3, SGB X § 115 Abs. 1 |
Schlagwörter | Zufluss, Arbeitslohn, Nachzahlung, Forderungsübergang |
Rechtsfrage: | Umfang und Besteuerungszeitpunkt einer mit zurückgefordertem Arbeitslosengeld verrechneten Gehaltsnachzahlung aufgrund eines Arbeitsgerichtsurteils: Ist die im Jahre 1999 ausgezahlte Gehaltsnachzahlung für 1997 und 1998 unter Berücksichtigung des negativen Progressionsvorbehalts für die ursprünglich in diesen Jahren bezogenen Lohnersatzleistungen als sonstiger Bezug im Zuflussjahr in voller Höhe zu versteuern oder gelten die durch den Forderungsübergang gemäß § 115 Abs. 1 SGB X vom Arbeitgeber unmittelbar dem Arbeitsamt zurückgezahlten Lohnersatzleistungen als nicht zugeflossen, da der Arbeitnehmer über diesen Betrag nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 02.10.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1499/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 185 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 06 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.11.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 66/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 08 36 |