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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 32/09 (BFH)
§§: UStG 2005 § 10 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b, Richtlinie 2006/112/EG Art. 72
Schlagwörter Glücksspiel, Bemessungsgrundlage, Spielautomat, Spielbank, Automaten, Trinkgeld
Rechtsfrage: 1. Besteht beim Automatenglücksspiel eine innere Verknüpfung zwischen dem Spieleinsatz und der Erbringung der Dienstleistung "Glücksspiel" auch insoweit, als Zahlungen in den automatischen Tronc (Trinkgeldkasse) einfließen? Fließt auch der automatische Tronc-Einbehalt daher in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ein? - 2. Folgt aus den Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts eine andere Bemessung des Entgelts? Entspricht der europäische Begriff der Steuerbemessungsgrundlage im Wesentlichen dem nationalen Begriff des Entgelts? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.04.2009
Vorinstanz/AZ: 6 K 697/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 31 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.09.2010
Erledigungs-Az: V R 32/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 02 27