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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V B 73/99 |
§§: | AO § 251 Abs. 3, AO § 156 Abs. 2, GesO § 11 Abs. 3, KO § 146 Abs. 5 |
Schlagwörter | Feststellungsbescheid, Konkurs |
Rechtsfrage: | Ist § 251 Abs. 3 AO im Geltungsbereich der GesO entsprechend anwendbar? Steht der Umstand, daß die Finanzbehörde mit ihrer Steuerforderung voraussichtlich ausfallen wird, dem Erlaß eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO nicht entgegen? |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 25.02.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2465/97 U |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 593 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.11.1999 |
Erledigungs-Az: | V B 73/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 54 22 |