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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-337/19 P (EuGH) |
§§: | VO (EU) 2015/1589 Art. 1, AEUV Art. 108 |
Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Gewinnüberschuss, Steuervorbescheid, Steuerbefreiung |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das EuG-Urteil vom 14.2.2019 in den verbundenen Rechtssachen T-131/16 und T-263/16: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts vom 14.2.2019 in den verbundenen Rechtssachen T-131/16 und T-263/16, insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass in dem Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11.1.2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) das Gewinnüberschuss-System zu Unrecht als eine Regelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 eingestuft worden sei, - die Sache zur erneuten Entscheidung über die nicht bereits geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und - die Entscheidung über die Kosten in der ersten Instanz und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 14.02.2019 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-131/16 und T-263/16 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2019 Nr. C 213 S. 20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 11 82 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 16.09.2021 |
Erledigungs-Az: | Rs C-337/19 P |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 16 31 |