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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 66/03
§§: EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 19 Abs. 1, EStG § 38 a Abs. 1 Satz 3, SGB X § 115 Abs. 1
Schlagwörter Zufluss, Arbeitslohn, Nachzahlung, Forderungsübergang
Rechtsfrage: Umfang und Besteuerungszeitpunkt einer mit zurückgefordertem Arbeitslosengeld verrechneten Gehaltsnachzahlung aufgrund eines Arbeitsgerichtsurteils: Ist die im Jahre 1999 ausgezahlte Gehaltsnachzahlung für 1997 und 1998 unter Berücksichtigung des negativen Progressionsvorbehalts für die ursprünglich in diesen Jahren bezogenen Lohnersatzleistungen als sonstiger Bezug im Zuflussjahr in voller Höhe zu versteuern oder gelten die durch den Forderungsübergang gemäß § 115 Abs. 1 SGB X vom Arbeitgeber unmittelbar dem Arbeitsamt zurückgezahlten Lohnersatzleistungen als nicht zugeflossen, da der Arbeitnehmer über diesen Betrag nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 02.10.2003
Vorinstanz/AZ: 1 K 1499/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 185
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 06 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.11.2007
Erledigungs-Az: VI R 66/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 08 36