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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 27/19 (BFH) |
§§: | EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c, EStG § 50 d Abs. 1 Satz 2, EStG § 50 d Abs. 3, AEUV Art. 63 |
Schlagwörter | Beschränkte Steuerpflicht, Wandelanleihe, Zinsen, Kapitalertragsteuer, Erstattung, Kapitalverkehrsfreiheit, EG, EU |
Rechtsfrage: | 1. Unterliegen Zinsen aus Wandelanleihen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben wurden, der beschränkten Steuerpflicht und sind diese somit kapitalertragsteuerpflichtig? - 2. Ist § 50 d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 im Lichte der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit und der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH (EuGH-Urteil Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2007 Rs C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009) einschränkend auszulegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 23.01.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1315/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 14 52 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.11.2021 |
Erledigungs-Az: | I R 27/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |