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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 24/18 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 4 Satz 8, EStG § 9 Abs. 4 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Schlagwörter Erste Tätigkeitsstätte, Bildungseinrichtung, Dauer, Fortbildung
Rechtsfrage: Ab welcher zeitlichen Dauer lässt ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme die aufgesuchte Bildungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG in der ab 2014 gültigen Fassung zur ersten Tätigkeitsstätte werden, so dass Kosten für Unterkunft sowie Mehraufwendungen für Verpflegung nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden können (hier: ein gut drei Monate dauernder, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierter Fortbildungslehrgang)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 09.05.2018
Vorinstanz/AZ: 5 K 167/17
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2018 S. 1262
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 10 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.05.2020
Erledigungs-Az: VI R 24/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 15 11