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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 42/20 (BFH)
§§: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 12 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9
Schlagwörter Verzehr an Ort und Stelle, Ermäßigter Steuersatz, Regelsteuersatz, Food Court, Speisenlieferung, Restaurationsumsatz, Dritteigentum
Rechtsfrage: 1. Kommt es für die Berücksichtigung von Verzehrvorrichtungen bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung als Dienstleistungselement darauf an, ob die vom Speisenanbieter angebotenen Speisen unabhängig von der Mobiliarnutzung konsumiert werden können? - 2. Kommt es für die ausschließliche Bestimmung von Mobiliar zur Erleichterung des Verzehrs von Lebensmitteln auf die objektive Empfängersicht an? - 3. Steht es der Berücksichtigung von Verzehrvorrichtungen, die im Eigentum eines Dritten stehen und sich in einer sog. Gastronomie-Mall, die Teil eines Gebäudes (Einkaufszentrum, Fußballstadion o.ä.) ist, befinden, bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung als Dienstleistungselement entgegen, dass die Verzehrvorrichtungen von allen Besuchern des Gebäudes genutzt werden dürfen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 04.09.2019
Vorinstanz/AZ: 5 K 404/14 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 06 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.08.2021
Erledigungs-Az: V R 42/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 19 37