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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 26/02 | 
| §§: | AO 1977 § 131 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 36, KStG § 54 Abs. 10 a | 
| Schlagwörter | Änderung, Berichtigung, Abrechnungsbescheid, Anrechnung, Körperschaftsteuer | 
| Rechtsfrage: | Änderung der Körperschaftsteuer-Anrechnung nach anderweitiger Körperschaftsteuer-Festsetzung: Kann das FA den Einkommensteuerbescheid für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977 ändern, wenn die Höhe der Körperschaftsteuer-Anrechnung sich durch eine anderweitige Körperschaftsteuer-Festsetzung auf Antrag nach § 54 Abs. 10 a KStG geändert hat? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Berlin | 
| Vorinstanz/Datum: | 14.02.2002 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 1076/99 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 87 56 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 26.02.2003 | 
| Erledigungs-Az: | I R 26/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 41 65 | 
