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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 1/20 (BFH) |
§§: | UZK § 250 Abs. 2, UZK § 79, UZK Art. 124 Abs. 1 Buchst. k, UZK Art. 212 |
Schlagwörter | Einfuhrabgaben, Beförderungsmittel, Drittland, Verbringen, Vorübergehende Verwendung, Zollschuld, Erlöschen |
Rechtsfrage: | Liegt in dem Verbringen eines Luxusautos vom im Drittland sitzenden Verkäufer an den Urlaubsort des Käufers eine vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel i.S. von Art. 250 Abs. 2 Buchst. d UZK? Sind im Streitfall die Voraussetzungen für das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erfüllt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 22.10.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2256/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 22 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.10.2022 |
Erledigungs-Az: | VII R 1/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 21 28 |