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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-337/19 P (EuGH)
§§: VO (EU) 2015/1589 Art. 1, AEUV Art. 108
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Gewinnüberschuss, Steuervorbescheid, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das EuG-Urteil vom 14.2.2019 in den verbundenen Rechtssachen T-131/16 und T-263/16: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts vom 14.2.2019 in den verbundenen Rechtssachen T-131/16 und T-263/16, insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass in dem Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11.1.2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) das Gewinnüberschuss-System zu Unrecht als eine Regelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 eingestuft worden sei, - die Sache zur erneuten Entscheidung über die nicht bereits geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und - die Entscheidung über die Kosten in der ersten Instanz und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 14.02.2019
Vorinstanz/AZ: Rs T-131/16 und T-263/16
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 213 S. 20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 11 82
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.09.2021
Erledigungs-Az: Rs C-337/19 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 16 31