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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 73/07 (BFH) |
§§: | EStG § 63 Abs. 1 Satz 3, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, FGO § 119 Nr. 6, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73, FGO § 76 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Wohnsitz, Ausbildung, Begründung, Nachweis |
Rechtsfrage: | Das Kindergeld für die in Polen (ab Wintersemester 2006/2007 in Deutschland?) studierenden volljährigen Kinder mit angeblichen Wohnsitz bei den Eltern in Deutschland wurde vom FG gewährt, obwohl keine positive Meldebescheinigung der Kinder mit Vordruck E. 401 über deren Wohnsitz in Polen vorgelegt worden war. Verfahrensmängel: ungenügende Sachverhaltsermittlung, fehlende Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes, insbesondere der Berufsausbildung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 18.01.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1940/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 02 94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.02.2010 |
Erledigungs-Az: | III R 73/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 21 15 |