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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 22/20 (BFH) |
§§: | EStG § 13, EStG § 23, EStG § 6 Abs. 3, EStG § 6 c |
Schlagwörter | Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundstücksveräußerung, Grundstücksentnahme, Umlegungsverfahren, Barabfindung, Spekulationsfrist, Betriebsübernahme, Surrogation, Landwirtschaft |
Rechtsfrage: | Gehörten die aus einer baurechtlichen Umlegung ehemaligen Ackerlands einschließlich einer Barabfindung erhaltenen und später teilweise veräußerten Baugrundstücke noch zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und, falls nein, wie sind die Grundstücksveräußerungen zu besteuern, wenn die veräußerten Baugrundstücke durch eine Baulandumlegung aus früheren Ackerflächen, die teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der Spekulationsfrist entnommen wurden, und aus einer Barabfindung hervorgegangen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 22.10.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2398/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 21 64 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.04.2022 |
Erledigungs-Az: | VI R 22/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 12 08 |