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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 31/07 (BFH) |
§§: | EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 23 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Wertpapier, Spekulationsgewinn, Spekulationsverlust, Vollzugsdefizit, Verlustrücktrag |
Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG: Ist die Besteuerung eines im Jahr 1996 aus der Veräußerung privater Wertpapieren erzielten Spekulationsgewinns als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 2 i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig? Ist, sofern man von einer Fortgeltung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG für den Veranlagungszeitraum 1996 ausgeht, ein Verlustrücktrag eines im Jahr 1997 erzielten Spekulationsverlust aus der Veräußerung privater Wertpapiere in das Jahr 1996 möglich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 96/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 25 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.01.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 31/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |