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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-17/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 19, RL 2006/112/EG Art. 29, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. l
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Grundstück, Immobilie, Geschäftsübertragung, Fortführung, Verpachtung, Restaurant, öffentliche Bewirtung, Dienstleistung, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: 1. Stellt der Abschluss eines Vertrags, mit dem eine Gesellschaft einer anderen Gesellschaft eine Immobilie, in der zuvor spezielle Tätigkeiten der öffentlichen Bewirtung in einem Restaurant ausgeübt wurden, einschließlich aller Sachanlagen und der Inventargegenstände verpachtet, wenn die Pächterin diese Tätigkeiten der öffentlichen Bewirtung in einem Restaurant unter demselben zuvor verwendeten Namen fortführt, eine Geschäftsübertragung im Sinne der Art. 19 und 29 der Richtlinie 2006/112/EG dar? - 2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Handelt es sich bei dem beschriebenen Umsatz um eine Dienstleistung, die als eine Verpachtung von Grundstücken im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen ist, oder um eine komplexe Dienstleistung, die nicht als eine Verpachtung von Grundstücken anzusehen ist und kraft Gesetzes steuerbar ist?
Vorinstanz: Tribunalul Mures (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 123 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.12.2018
Erledigungs-Az: Rs C-17/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 20 90