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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 11/20 (BFH)
§§: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 a, GewStG § 9 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Grundstücksunternehmen, Sondervergütung, Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuerpflicht, Mitunternehmer
Rechtsfrage: Ist § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 a GewStG dahingehend teleologisch einzuschränken, dass die Vorschrift die erweiterte Kürzung für Sondervergütungen nicht ausschließt, wenn der betreffende Mitunternehmer nicht der Gewerbesteuer unterliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 25.03.2020
Vorinstanz/AZ: 12 K 1954/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 01 73
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.03.2023
Erledigungs-Az: IV R 11/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 10 46