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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 8/20 (BFH)
§§: EStG § 34 c Abs. 1 Satz 5, EStG § 34 c Abs. 1 Satz 1, DBA-USA Art. 13 Abs. 1
Schlagwörter Ausländische Steuer, Anrechnung, USA
Rechtsfrage: Berechnung der nach § 34 c Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren ausländischen Steuer: Wie errechnet sich die nach § 34 c Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbare ausländische Steuer, wenn aus demselben Staat positive, formal einer Schedulenbesteuerung (hier: "Capital Gains Tax") unterliegende Einkünfte bezogen werden, die zum Teil in die deutsche Bemessungsgrundlage eingehen und zum Teil nur dem deutschen Progressionsvorbehalt unterliegen, aber insgesamt durch negative Einkünfte aus dem ausländischen Staat (hier: insbesondere Verlustvorträge) gemindert werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 22.01.2020
Vorinstanz/AZ: 3 K 1441/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 22 36
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.03.2023
Erledigungs-Az: I R 8/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 09 07