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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-282/07 (EuGH)
§§: EG Art. 56, EG-Vertrag Art. 73
Schlagwörter EG, EU, Doppelbesteuerung, Belgien, Luxemburg, Kapitalverkehrsfreiheit, Mobiliensteuer, Zinsen
Rechtsfrage: Verstoßen die Art. 105 Nr. 3 Buchst. b und 107 § 2 Nr. 9 der in Anwendung von Art. 266 CIR 92 ergangenen Königlichen Durchführungsverordnung zum CIR 92 i.V.m. Art. 23 des belgisch-luxemburgischen DBA dadurch gegen Art. 73 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG), der den freien Kapitalverkehr vorsieht, dass sie, weil nach Art. 107 § 2 Nr. 9 vom Mobiliensteuervorabzug nur hinsichtlich der inländischen Gesellschaften zugewiesenen Zinsen abgesehen wird, zum einen insbesondere bewirken, dass inländische Gesellschaften davon abgehalten werden, Kapital bei Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen, und zum anderen für Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein Hindernis dafür darstellen, durch Vergabe von Darlehen Kapital in Gesellschaften mit Sitz in Belgien anzulegen?
Vorinstanz: Cour d'appel Lüttich
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 199 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.12.2008
Erledigungs-Az: Rs C-282/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 05 20