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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 21/03 |
§§: | EStG § 52 Abs. 15 Satz 6, EStG § 52 Abs. 15 Satz 7, EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Garten, Privat, Entnahme, Nutzungswertbesteuerung, Steuerbefreiung |
Rechtsfrage: | Scheiden bei einem Landwirt mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung der eigengenutzten Wohnung auch die privat genutzten Gartenflächen aus dem Betriebsvermögen aus, die für die künftige Wohnnutzung nicht erforderlich/üblich sind ("nicht dazugehörender Grund und Boden", übersteigende Flächen) und demzufolge nicht nach § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG steuerfrei entnommen werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 20.03.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 281/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 30 27 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.11.2003 |
Erledigungs-Az: | IV R 21/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 53 52 |