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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 33/20 (BFH) |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, GrEStG § 6 a |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Umstrukturierung, Beteiligung, Muttergesellschaft |
Rechtsfrage: | Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG: Ist für die grunderwerbsteuerliche Zurechnung von Grundstücken zum Vermögen einer Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden sollen, sodass der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllt wird, die eigene Verwirklichung eines grunderwerbsteuerlichen Vorgangs i.S.d. § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 3 a GrEStG erforderlich, oder reicht die un/mittelbare Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft zur Tatbestandsverwirklichung aus? - Ist eine Umstrukturierung nach ausländischem Recht auf das deutsche Umwandlungssteuergesetz übertragbar, auch wenn dieses den ausländischen Umwandlungsvorgang nicht explizit regelt und kann dadurch der grunderwerbsteuerliche Vorgang des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG verwirklicht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 30.09.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2390/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 19 38 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.12.2022 |
Erledigungs-Az: | II R 33/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 05 15 |