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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 31/07 (BFH)
§§: EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 23 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Wertpapier, Spekulationsgewinn, Spekulationsverlust, Vollzugsdefizit, Verlustrücktrag
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG: Ist die Besteuerung eines im Jahr 1996 aus der Veräußerung privater Wertpapieren erzielten Spekulationsgewinns als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 2 i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig? Ist, sofern man von einer Fortgeltung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG für den Veranlagungszeitraum 1996 ausgeht, ein Verlustrücktrag eines im Jahr 1997 erzielten Spekulationsverlust aus der Veräußerung privater Wertpapiere in das Jahr 1996 möglich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 08.05.2007
Vorinstanz/AZ: 15 K 96/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 25 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.01.2008
Erledigungs-Az: IX R 31/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet