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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 22/20 (BFH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, HGB § 247 |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Vorläufigkeitsvermerk, Anlagevermögen, Gewerbesteuermessbetrag, Veranstalter |
Rechtsfrage: | 1. Stellen die angemieteten Wirtschaftsgüter eines Veranstaltungsbetriebs Anlagevermögen oder Umlaufvermögen dar? Ist eine betriebsindividuelle Zuordnung vorzunehmen? - 2. Sind die Aufwendungen für diese Wirtschaftsgüter dementsprechend bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (Miet- und Pachtzinsen) zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 20.02.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 10184/17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.01.2023 |
Erledigungs-Az: | III R 22/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 06 17 |