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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 52/96
§§: EStG § 10 e Abs. 1 Satz 4, EStG § 10 e Abs. 4 Satz 4, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2
Schlagwörter Wohneigentumsförderung, Folgeobjekt, Treu und Glauben, verbindliche Auskunft
Rechtsfrage: Abzugsbetrag gem. § 10 e EStG für eine im Februar 1991 bezogene Doppelhaushälfte (Abschluß Kauf- und Bauvertrag: Juni 1990) als Folgeobjekt einer 1987 veräußerten Eigentumswohnung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (aufgrund einer erteilten Auskunft des FA sowie hinsichtlich der möglichen Fertigstellung noch im Jahre 1990)? Mangelnde Sachaufklärung und Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterlassene Zeugeneinvernahme des bauausführenden Architekten zur Frage des möglichen Fertigstellungszeitpunkts? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 20.10.1994
Vorinstanz/AZ: 14 K 5627/93 E
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.07.1999
Erledigungs-Az: X R 52/96 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 51 54