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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 38/18 (BFH) |
§§: | AO § 169, AO § 171, UStG 1980 § 4, UStDV § 17 a |
Schlagwörter | Belegnachweis, Abholung, Versendung, Lieferung, EG, EU, Binnenmarkt, innergemeinschaftliche Lieferung |
Rechtsfrage: | 1. Erfordert der Belegnachweis nach § 17 a UStDV die Unterscheidung nach einer Beförderung oder einer Versendung des Liefergegenstandes durch den Veräußerer oder den Abnehmer? - 2. Fehlt es an einer eindeutigen und leichten Nachprüfbarkeit i.S. des § 17 a Abs. 1 Satz 2 UStDV, wenn mit den vorgelegten Belegen der Anschein einer Abhollieferung erzeugt wird, tatsächlich aber eine Versendungslieferung durchgeführt wurde? - 3. Ist die Rechtsprechung des BFH zur Briefkastenanschrift beim Vorsteuerabzug auf die Adresse und den Sitz des Empfängers einer innergemeinschaftlichen Lieferung übertragbar, wenn es sich bei diesem um ein Scheinunternehmen handelt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 10.10.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1983/17 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2019 S. 383 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 03 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.09.2019 |
Erledigungs-Az: | V R 38/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 18 32 |