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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI B 237/01
§§: EStG § 3 Nr. 62, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Arbeitslohn, Arbeitgeber, Sozialversicherung, Beitrag, Steuerbefreiung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Zukunftssicherung
Rechtsfrage: Gehören irrtümlich von einer GmbH geleistete Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers zum steuerpflichtigen Arbeitslohn? Ist für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG Voraussetzung, dass eine antragsgemäße Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vorliegt?
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 20.07.2001
Vorinstanz/AZ: 3 K 2089/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 52 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.04.2002
Erledigungs-Az: VI B 237/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 86 33