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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 24/13 (BFH) |
§§: | AO § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 a |
Schlagwörter | Einheitliche und gesonderte Feststellung, Geringe Bedeutung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Schätzung |
Rechtsfrage: | Handelt es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO mit der Folge, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht hätte erfolgen dürfen, wenn zwar die hälftige Aufteilung der einvernehmlich geschätzten Einkünfte feststeht, diesen Einkünften jedoch Kapitalerträge in bedeutender Höhe zugrunde liegen, die über Jahre hinterzogen wurden und nach erfolgter Selbstanzeige erst durch die Beteiligung der Steuerfahndung abschließend ermittelt werden konnten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 29.01.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1585/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 15 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.04.2016 |
Erledigungs-Az: | VIII R 24/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 21 41 |