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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 17/02
§§: AO 1977 § 174 Abs. 4, AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 2, EStG § 14, EStG § 16 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 24, EStG § 11
Schlagwörter Widerstreitende Steuerfestsetzung, Verböserung, Landwirtschaft, Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Betriebsgrundstück, Zeitpunkt, Nachträgliche Betriebsausgabe
Rechtsfrage: 1. Sind die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO 1977 erfüllt, wenn der Stpfl. beantragt, den im Einkommensteuerbescheid 1991 erfassten Betriebsaufgabegewinn zu mindern, das Finanzamt daraufhin den gesamten Aufgabegewinn im Jahr 1991 unberücksichtigt lässt und ihn im nach § 174 Abs. 4 AO 1977 geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 erfasst? Hätte ein Verböserungshinweis ergehen müssen, da die Erfassung des Gewinns im Jahr 1992 wegen teilweisen Wegfalls der Berlinpräferenz gegenüber 1991 zu einer höheren Steuerschuld führte? - 2. In welchem Veranlagungszeitraum ist ein landwirtschaftlicher Betriebsaufgabe-/Betriebsveräußerungsgewinn zu versteuern, wenn zum 31.12.1991 die Betriebsaufgabe -unter Überführung des Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen- erklärt wird, aber bereits vor diesem Zeitpunkt ein Vertrag über den Verkauf des Grundstücks geschlossen worden war, der den Übergang des Grundstücks zum 31.03.1992 vorsah? - 3. Mindern im Jahr 1993 aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlte Kosten für einen Rechtsanwalt, dessen Versuche zur Veräußerung des Betriebsgrundstücks (siehe 2.) erfolglos waren, den tarifbegünstigten Aufgabe-/Veräußerungsgewinn oder sind sie als nachträgliche Betriebsausgaben im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 04.09.2000
Vorinstanz/AZ: 9 K 9188/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 96 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.05.2005
Erledigungs-Az: IV R 17/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 25 39