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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 22/20 (BFH)
§§: EStG § 13, EStG § 23, EStG § 6 Abs. 3, EStG § 6 c
Schlagwörter Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundstücksveräußerung, Grundstücksentnahme, Umlegungsverfahren, Barabfindung, Spekulationsfrist, Betriebsübernahme, Surrogation, Landwirtschaft
Rechtsfrage: Gehörten die aus einer baurechtlichen Umlegung ehemaligen Ackerlands einschließlich einer Barabfindung erhaltenen und später teilweise veräußerten Baugrundstücke noch zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und, falls nein, wie sind die Grundstücksveräußerungen zu besteuern, wenn die veräußerten Baugrundstücke durch eine Baulandumlegung aus früheren Ackerflächen, die teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der Spekulationsfrist entnommen wurden, und aus einer Barabfindung hervorgegangen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 22.10.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 2398/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 21 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.04.2022
Erledigungs-Az: VI R 22/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 12 08