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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 99/07 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 52 Abs. 11, GG Art. 3
Schlagwörter Schuldzinsen, Überentnahme, Verfassung, Rückwirkung, Nettoprinzip, Gleichheit
Rechtsfrage: Ist die Gewinnhinzurechnung von Schuldzinsen wegen getätigter Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4 a EStG wegen unzulässiger Rückwirkung durch § 52 Abs. 11 EStG, Ungleichbehandlung bei den verschiedenen Gewinnermittlungsarten und wegen Verletzung des objektiven Nettoprinzips verfassungswidrig? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 08.05.2007
Vorinstanz/AZ: 15 K 20353/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 19 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.12.2011
Erledigungs-Az: III R 99/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren III R 99/07 ist durch Beschluss vom 16.10.2009 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 ausgesetzt. - Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 10 27