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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 19/20 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 2
Schlagwörter Stille Gesellschaft, Mitunternehmer, Gewinnverteilung, Angemessenheit, Angehörige
Rechtsfrage: Liegt eine mitunternehmerische Beteiligung vor, wenn dem an einer Personengesellschaft (KG) still beteiligten Gesellschafter Vetorechte hinsichtlich der Aufnahme weiterer Gesellschafter in die KG, der Übernahme von Bürgschaften und der Veräußerung des Unternehmens der KG oder wesentlicher Teile davon zusteht und er an einem etwaigen Veräußerungsgewinn überproportional partizipiert? Hat - bei Annahme einer typisch stillen Beteiligung - eine Angemessenheitsprüfung der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters zu erfolgen, weil die stille Beteiligung zur Umsetzung des Testaments eines verstorbenen Mitunternehmers eingeräumt wurde und die Beteiligten als nahe Angehörige hierbei ohne Einflussnahme fremder Dritter agieren konnten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 02.07.2020
Vorinstanz/AZ: 11 K 339/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 16 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.04.2023
Erledigungs-Az: IV R 19/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 10 72