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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 25/16 (BFH) |
| §§: | EStG § 85 Abs. 1 Satz 4, EStG § 79, EStG § 66 Abs. 2 |
| Schlagwörter | Altersvorsorgezulage, Kinderzulage, Eheähnliche Gemeinschaft, Kindergeld, Auszahlung |
| Rechtsfrage: | Hat eine nach § 79 EStG zur Altersvorsorge berechtigte Mutter, die mit dem Kindsvater in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und an die das vom Kindsvater beantragte Kindergeld ausbezahlt wird, Anspruch auf die Kinderzulage gemäß § 85 Abs. 1 Satz 4 EStG i.V.m. § 66 Abs. 2 EStG? Sieht die Auslegung des Gesetzeswortlauts in § 85 EStG die tatsächliche Auszahlung des Kindergeldes für die Berechtigung zur Kinderzulage unabhängig von der Kindergeldfestsetzung und der Kindergeldberechtigung als maßgebend an? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 14.07.2016 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 10272/14 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 20 16 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 12.12.2017 |
| Erledigungs-Az: | X R 25/16 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 06 91, SIS 18 05 18 |