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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 9/14 (BFH)
§§: AO § 52 Abs. 2 Satz 2, AO § 52 Abs. 2 Satz 3, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Schlagwörter Gemeinnützigkeit, Zuständigkeit, Verwaltungsakt, Beklagter
Rechtsfrage: 1. Ist das Verfahren gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO (i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007) zur Anerkennung weiterer gemeinnütziger Zwecke zur Förderung der Allgemeinheit ein gesondertes Verwaltungsverfahren mit eigener Verwaltungsaktqualität? Welche Behörde ist als Beklagter am Verfahren zu beteiligen, wenn ein Land entgegen § 52 Abs. 2 Satz 3 AO keine zentral zuständige Finanzbehörde benannt hat? - 2. Ist "Turnierbridge" ein vergleichbarer gemeinnütziger Zweck i.S. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 17.10.2013
Vorinstanz/AZ: 13 K 3949/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 06 00
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.02.2017
Erledigungs-Az: V R 70/14
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an V. Senat - neues Aktenzeichen: V R 70/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 07 86