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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-689/18 (EuGH)
§§: AEUV Art. 28, AEUV Art. 29, AEUV Art. 30, AEUV Art. 110
Schlagwörter EG, EU, Griechenland, Kraftfahrzeug, Luxussteuer, Zoll, Abgabe
Rechtsfrage: 1. Handelt es sich bei der Regelung des Art. 44 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes 4111/2013 in der im Steuerjahr 2013 (Geschäftsjahr 2012) geltenden Fassung, wonach die Eigentümer oder Besitzer privat genutzter Personenkraftwagen (ab einem Hubraum von 1.929 cm3), die - gerechnet ab dem Jahr ihrer ersten Inbetriebnahme in Griechenland und nicht ab dem Jahr ihrer etwaigen vorherigen (ersten) Inbetriebnahme in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - älter als zehn Jahre sind, von der Erhebung der Luxussteuer befreit sind, um eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union i.S. der Art. 28 bis 30 AEUV? - 2. Falls die erste Vorlagefrage zu verneinen ist, handelt es sich bei der oben genannten Regelung um eine (mittelbare) inländische Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführte Waren, die höher ist als die Abgaben, die gleichartige inländische Waren zu tragen haben, i.S. von Art. 110 AEUV?
Vorinstanz: Dioikitiko Protodikeio Patron (Griechenland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 25 S. 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.03.2019
Erledigungs-Az: Rs C-689/18