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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 18/20 (BFH)
§§: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 1, ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 5, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Familienwohnheim, Rückwirkendes Ereignis
Rechtsfrage: Streitig ist, wann zwingende Gründe bei Verhinderung einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 5 ErbStG vorliegen, sodass es nicht zu einem nachträglichen Wegfall der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 1 ErbStG kommt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 08.01.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 3120/18 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 19 36
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.12.2021
Erledigungs-Az: II R 18/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 11 05