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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-326/20 (EuGH)
§§: RL 2008/118/EG Art. 12 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Steuerbefreiung, Diplomat, Konsul, Verwendung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (RL 2008/118/EG) dahin auszulegen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die zur Verwendung im Rahmen diplomatischer und konsularischer Beziehungen bestimmt sind, von diesen Steuern unter der Voraussetzung befreit sind, dass die Zahlung dieser Waren mit unbaren Zahlungsmitteln erfolgt, dass die Zahlung an den Lieferer tatsächlich stattgefunden hat und dass sie durch die tatsächlichen Empfänger dieser Waren erfolgt ist? - 2. Ist Art. 12 Abs. 1 RL 2008/118/EG dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen und Grenzen der Steuerbefreiung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Rahmen diplomatischer und konsularischer Beziehungen so festlegen können, dass die Steuerbefreiung davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer dieser Waren diese bereits tatsächlich mit unbaren Zahlungsmitteln bezahlt hat?
Vorinstanz: Administratîvâ apgabaltiesa (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 329 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.01.2022
Erledigungs-Az: Rs C-326/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 00 26