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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 125/97 | 
| §§: | KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 | 
| Schlagwörter | LKW | 
| Rechtsfrage: | Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines umgebauten (Entfernung der Rücksitzbank, Einbau einer Abtrennung hinter den Vordersitzen, Entfernung der hinteren Sicherheitsgurte) Toyota-Landcruiser. Rückwirkende Änderung wegen neuer Tatsachen zulässig? - Zulassung durch FG | 
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz | 
| Vorinstanz/Datum: | 19.06.1997 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 2516/96 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 31.03.1998 | 
| Erledigungs-Az: | VII R 125/97 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 20 74 | 
