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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-41/04 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter Standardsoftware, Datenverarbeitung, EG, EU, Einheitlichkeit, Ort, Leistung, Lieferung, Dienstleistung, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: 1. a) Sind die Art. 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 in Verbindung mit 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass die Überlassung von Software wie in der vorliegenden Rechtssache und unter den dafür geltenden Bedingungen - wobei für die vom Lieferanten entwickelte und in den Verkehr gebrachte (Or. 15) Standardsoftware, gespeichert auf einem Träger, einerseits, und deren nachfolgende Anpassung an die Bedürfnisse des Käufers andererseits, getrennte Entgelte vereinbart werden - als Erbringung einer einheitlichen Leistung betrachtet werden kann? b) Falls diese Frage bejaht wird: Sind diese Bestimmungen dann so auszulegen, dass diese Leistung als eine einheitliche Dienstleistung zu betrachten ist (in der die Lieferung des Gegenstands, des Trägers aufgeht)? c) Wenn die letzte Frage bejaht wird, ist dann Art. 9 der Sechste Richtlinie (Fassung bis 6. Mai 2002) so auszulegen, dass diese Dienstleistung an dem in Art. 9 Abs. 1 erwähnten Ort erbracht wird? d) Falls die vorhergehende Frage verneint wird, welcher Buchstabe von Art. 9 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie ist dann anwendbar? - 2. a) Falls die Frage 1. a) verneint wird, sind dann die in dieser Frage genannten Bestimmungen so auszulegen, dass die Überlassung der nicht angepassten Software auf dem Träger als Lieferung eines Gegenstands zu betrachten ist, für den der vereinbarte gesonderte Preis die Gegenleistung im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie darstellt? b) Falls diese Frage verneint wird, ist dann Art. 9 der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass die Dienstleistung an dem in Abs. 1 dieses Artikels genannten Ort oder an den in Abs. 2 genannten Orten erbracht wird? c) Gilt für die Dienstleistung der Anpassung der Software das Gleiche wie für die Überlassung der Standardsoftware?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Datum: 30.01.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 94 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.10.2005
Erledigungs-Az: Rs C-41/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 02 01