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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 37/14 (BFH)
§§: EStG § 3 Nr. 51, EStG § 3 Nr. 31, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Trinkgeld, Spielbank, Kleidung, Tarifvertrag, Steuerfreiheit
Rechtsfrage: Sind freiwillig gezahlte Gelder, die ein Saalassistent von Besuchern einer Spielbank für Kellnerdienstleistungen im räumlichen Bereich des Klassischen Spiels erhält und nach Abgabe an den Arbeitgeber von diesem nach einem tarifvertraglich geregelten Schlüssel anteilsmäßig wieder ausgezahlt werden, als "Trinkgelder" nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei oder steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach dem Tarifvertrag einen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Trinkgeldaufkommen hat? - Ist das an den Saalassistenten gezahlte Kleidergeld nach § 3 Nr. 31 EStG (typische Berufskleidung) steuerfrei? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 14.05.2014
Vorinstanz/AZ: 7 K 7031/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 1569
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 20 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.06.2015
Erledigungs-Az: VI R 37/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 21 35