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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 45/11 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, FGO § 60 Abs. 3 Satz 1, FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Treuhandverhältnis, Berechtigter, Beiladung |
Rechtsfrage: | 1. Sind dem Kläger durch die Ausreichung von Schecks, die zu Lasten des Geschäftskontos der Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, eingelöst und vor einer später erfolgten Einzelwertberichtigung buchungstechnisch zunächst als durchlaufende Posten behandelt wurden, sowie durch die Veräußerung mehrerer Grundstücke durch die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, an eine andere Gesellschaft, an der der Kläger über Treuhandverhältnisse beteiligt war, verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen? - 2. Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann gegeben sein, wenn ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand verfügt, welcher wirtschaftlich nicht zum Vermögen des Verfügenden gehört? - 3. Ist in Zusammenhang mit den im Streit stehenden verdeckten Gewinnausschüttungen die ausschüttende Gesellschaft im FGlichen Verfahren notwendig beizuladen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 28.09.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 753/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 20 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.12.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 45/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 07 87 |