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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 10/16 (BFH) |
§§: | StromStG § 9 b Abs. 1 Satz 1, StromStV § 17 b, AO § 170 Abs. 1 Satz 4, AO § 169 Abs. 2 Nr. 1, AO § 170 Abs. 1 |
Schlagwörter | Stromsteuer, Entlastung, Festsetzungsverjährung |
Rechtsfrage: | Ablehnung der Entlastung von der Stromsteuer nach § 9 b StromStG für vom Versorger im Jahr 2011 gelieferten Strom wegen verspäteter Beantragung im September 2013. Wann beginnt die Festsetzungsfrist für den Vergütungsanspruch? - Ist ein Energieerzeugnis im Sinne der energiesteuerlichen Entlastungstatbestände "nachweislich versteuert" mit dem Entstehen des Steueranspruchs oder erst durch die Anmeldung oder Festsetzung der Steuer? (s.a. Urteil des FGs Hamburg 4 K 181/10). - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 27.05.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1961/14 VSt |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 18 18 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |