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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 21/03
§§: EStG § 52 Abs. 15 Satz 6, EStG § 52 Abs. 15 Satz 7, EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Landwirtschaft, Garten, Privat, Entnahme, Nutzungswertbesteuerung, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Scheiden bei einem Landwirt mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung der eigengenutzten Wohnung auch die privat genutzten Gartenflächen aus dem Betriebsvermögen aus, die für die künftige Wohnnutzung nicht erforderlich/üblich sind ("nicht dazugehörender Grund und Boden", übersteigende Flächen) und demzufolge nicht nach § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG steuerfrei entnommen werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 20.03.2003
Vorinstanz/AZ: 6 K 281/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 30 27
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.11.2003
Erledigungs-Az: IV R 21/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 53 52