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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 47/10 (BFH)
§§: VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 76 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71 1408/71 Art. 79 Abs. 3, VO (EWG Nr. 574/72 Art. 10, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
Schlagwörter Kindergeld, Niederlande, Anspruch, Antrag, EG, EU
Rechtsfrage: Anspruch auf Familienleistungen in zwei EU-Staaten: Wird im vorliegenden Fall die Anspruchskonkurrenz durch Art. 10 der VO (EWG) Nr. 574/72 und nicht durch Art. 76 und 79 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 geregelt, weil in den Niederlanden (Wohnort des Klägers und seiner Familie, Beschäftigungsort der Ehefrau) der Anspruch auf Familienleistungen nicht von der Ausübung einer Berufstätigkeit abhängig ist? Ruht der Kindergeldanspruch des Klägers in Deutschland (Beschäftigungsort des Klägers) nur, wenn in den Niederlanden Familienleistungen tatsächlich geschuldet werden, also alle Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind? Oder ist Art. 76 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1408/71 wegen der in Art. 10 der VO (EWG) Nr. 574/72 vorhandenen Regelungslücke anzuwenden, mit der Folge, dass es alleine auf die rechtliche Möglichkeit ankommt, in den Niederlanden Leistungen zu erhalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 20.01.2010
Vorinstanz/AZ: 7 K 2493/08 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 20 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.07.2016
Erledigungs-Az: XI R 47/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren XI R 47/10 ist durch Beschluss vom 25.4.2013 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-4/13 ausgesetzt. -- Nach Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Fassbender-Firman durch Urteil vom 6.11.2014 C-4/13 wird das Verfahren XI R 47/10 fortgeführt. -- Erledigung der Hauptsache