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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 17/17 (BFH) |
§§: | UStG § 12 Abs. 2, UStG § 12 Abs. 1 |
Schlagwörter | Ermäßigter Steuersatz, Konzert, Tarif, Umsatzsteuer |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei Clubveranstaltungen mit bekannten Disc Jockeys um Konzerte oder konzertähnliche Veranstaltungen, mit der Folge, dass die Umsätze aus diesen Veranstaltungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen oder ist der Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG für Party- und Tanzveranstaltungen anzuwenden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 06.09.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5089/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 259 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 00 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.07.2020 |
Erledigungs-Az: | V R 17/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 16 11 |